Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH / VERTRAGSSCHLUSS

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter KUHBIER INDUSTRIES e.K., Steinhauser Str. 31, D-42399 Wuppertal (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.2 Der Vertragsschluss kommt durch Annahme (per Brief oder E-Mail) des Angebotes des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zustande. Vorherige Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich, die stets als kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Die Rechnungserteilung ersetzt die schriftliche Bestätigung.

1.3 Der Auftraggeber ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt Verträge mit dem Auftraggeber an Dritte zu verkaufen, abzutreten oder Dritte mit der Abwicklung zu beauftragen, ohne dass es einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Den Interessen des Auftraggebers wird dabei Rechnung getragen.

§ 2 UMFANG DER LEISTUNGEN

2.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer gemäß der Auftragsbestätigung bzw. dem jeweils letzten Angebot.

2.2 Schulungen bezüglich der Sicherheitstechnik sind von dieser Vereinbarung und der vereinbarten Vergütung nicht umfasst. Derartige Leistungen müssen gesondert in Auftrag gegeben und vergütet werden.

2.3 Nutzungsrechte an Produkten werden vom Auftraggeber unabhängig und rechtlich getrennt von den Dienstleistungen des Auftragnehmers erworben.

2.4 Folgende Leistungen gehören nicht zum Umfang des Vertrages und sind separat schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten:

2.4.1 Reparaturleistungen

2.4.2 Schadendiagnose oder Fehlerbehebung die durch Geräte verursacht wurde, welche nicht im Vertrag verankert sind (mechanische oder elektronische Defekte direkt am Gerät), dadurch aber die Funktionalität verbundener Systeme beeinträchtigen.

2.4.3 Supportgebühren der Hard- und Softwarelieferanten / Hersteller, in jeglicher Form, zur Diagnose oder Fehlerbehebung an der beim Auftraggeber eingesetzten Hard- und Software.

2.4.4 Reparatur oder Wiederherstellung von Daten.

2.4.5 Aufwand der durch Unwissenheit, Falschbedienung und /oder Sorglosigkeit des Auftraggebers oder anderen Nutzern entsteht.

2.4.6 Umzug und/oder grobe Änderungen der physikalischen bzw. virtuellen Infrastruktur.

2.5 Installationen werden nach Wunsch des Auftraggebers durchgeführt. Mit Abschluss der Installation geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

2.6 Vom Auftraggeber bei der Bestellung ausgewählte Service-Leistungen sind gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer behält sich vor Service-Leistungen ganz oder teilweise nicht zu erbringen, sofern er den Auftrag noch nicht bestätigt hat.

2.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, um die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, ohne dass es einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

2.8 Zusendung von Angeboten und Terminwahrnehmung

2.8.1 Sofern der Auftraggeber die Zusendung eines Angebotes wünscht, ist der Auftragnehmer berechtigt hierfür eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR zzgl. 19% MwSt. zu berechnen. Die Gebühr wird bei Beauftragung des Auftragnehmers verrechnet.

2.8.2 Der Auftragnehmer berechnet eine Pauschale in Höhe von 25,00 EUR zzgl. 19% MwSt. für die Fahrt zu einem Termin beim Auftraggeber. Die Pauschale wird bei Beauftragung des Auftragnehmers verrechnet.

2.8.3 § 5 und § 5.2 der AGB bleiben unberührt.

§ 3 WARTUNG & REAKTIONSZEITEN

3.1 Soweit der Auftragnehmer mit der Wartung von Sicherheitstechnik ausdrücklich beauftragt wurde gilt Folgende: Bei Defekt oder Fehlverhalten der zu wartenden Sicherheitsanlage bzw. einzelner Komponenten der Anlage, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzung führt, sichert der Auftragnehmer zu, die Beseitigung der Störung innerhalb von 72h zu beginnen und nach Möglichkeit auch abzuschließen, ohne Gewähr! Wochenenden werden bei der Berechnung der 72h-Frist nicht berücksichtigt.

3.2 Gegen Aufpreis kann eine schnellere Reaktionszeit mit dem Auftragnehmer vereinbart werden, welche die Regelung aus Abs. 1 ersetzt.

3.3 Im Falle außergewöhnlicher Umstände wie höherer Gewalt oder Krankheit des Auftragnehmers verlängert sich die Reaktionszeit um die Dauer der Verhinderung.

3.4 Der Auftraggeber kann den Wartungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Das Recht zu außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3.5 Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der Kündigung maßgeblich. Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Textform.

§ 4 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich an der Erfüllung des Vertrages dergestalt mitzuwirken, dass der Auftragnehmer die Einrichtung und Wartung reibungslos durchführen kann. Dem Auftragnehmer ist insbesondere Zutritt und Zugang zu allen benötigten Einrichtungen und Geräten zu gewähren. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich erforderliche Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.

4.2 Der Auftraggeber ist selbst für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der Auftraggeber versichert etwaig erforderliche Zustimmungen einzuholen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte an diesen wegen der Verletzung solcher Rechte stellen.

4.3 Treten bei Nutzung des Vertragsgegenstandes Fehler auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich in schriftlicher Form dem Auftragnehmer zu melden und die für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen anzugeben. Dazu gehört insbesondere die Auflistung der Reihenfolge von Programmabläufen, das Reproduzieren der mit dem Vertragsgegenstand ausgeübten Tätigkeiten etc. Der Auftraggeber wird auf Wunsch des Auftragnehmers den gemeldeten Fehler aufzeichnen und ihm diese Dokumentation zur Verfügung stellen.

4.4 Soweit der Auftraggeber Fehlalarme auslöst, hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

4.5 Verstößt der Auftraggeber gegen die Pflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt den entstandenen Mehraufwand (z.B. zusätzliche Arbeits- und Fahrtkosten) in Rechnung zu stellen.

4.6 Die Dienstleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt, wenn

4.6.1 der Vertragsgegenstand nicht angemessen gewartet oder zweckentfremdend genutzt wird,

4.6.2 Fehler durch Stromschwankungen, Ausfälle klimatischer- oder ähnliche äußere Einflüsse die Funktionsfähigkeit der Hardware beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen,

4.6.3 der Vertragsgegenstand durch hierzu nicht berechtigte Personen oder in nicht berechtigter Weise gepflegt oder verändert wurde,

4.6.4 Veränderungen durch den Auftraggeber oder sonstige Personen an Hard- und Software, welche im Vertrag verankert ist, vorgenommen wurden,

4.6.5 der Auftraggeber sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet.

4.7 Der Auftraggeber duldet die Einholung einer CREFO bzw. SCHUFA Auskunft. Auf § 11 der AGB wird verwiesen. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Vertrag zurück zu treten, wenn auf Grundlage des Ergebnisses einer CREFO oder SCHUFA Auskunft zu befürchten ist, dass die Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber gefährdet ist. Die Einschätzung obliegt dem Auftragnehmer.

§ 5 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSABWICKLUNG

5.1.1 Die Gebühren richten sich nach der Rechnung bzw. Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Anzahlung zu verlangen.

5.1.2 Erhöht der Auftragnehmer die Vertragsgebühren und widerspricht der Auftraggeber der Erhöhung nicht binnen 30 Tagen nach der Bekanntgabe, so gelten die erhöhten Gebühren zwischen den Parteien für den nächsten Vertragszeitraum als vereinbart. Wird eine Einigung innerhalb von 30 Tagen nach Widerspruch gegen die Erhöhung nicht erzielt, so gilt der Widerspruch gegen die Erhöhung der Vertragsgebühren gleichzeitig als außerordentliche Kündigung des Vertrages. Die ursprünglichen Vertragsgebühren sind sodann bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu entrichten.

5.1.3 Ist eine Zahlung per Rechnung vereinbart und ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Auftraggeber bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Auftragnehmer für das Jahr Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so belaufen sich die Verzugszinsen auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz oder 1 Prozent je Monat, je nachdem welcher Betrag höher ist. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Auftragnehmer nicht aus. Der Auftraggeber schuldet als Unternehmer dem Auftragnehmer eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 29,00 EUR zzgl. USt.

5.1.4 Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich der Auftraggeber in Verzug befindet.

5.1.5 Der Auftraggeber ist als Unternehmer zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

§ 5.2 STUNDENVERGÜTUNG, SONDERGEBÜHREN

5.2.1 Soweit keine Pauschalvergütung vereinbart ist, berechnet der Auftragnehmer eine Stundenvergütung in Höhe von:

65,80 Euro zzgl. MwSt. pro Monteur je Std.

75,80 Euro zzgl. MwSt. pro Servicetechniker je Std. mit Wartungsvertrag

83,80 Euro zzgl. MwSt. pro Servicetechniker je Std. ohne Wartungsvertrag

Die Stundenvergütung ist auch für Mehrleistungen fällig, soweit nicht anders vereinbart. Für Notdiensteinsätze außerhalb der Arbeitszeit berechnet der Auftragnehmer eine Stundenvergütung in Höhe von 100,00 Euro zzgl. 19% MwSt. mit Wartungsvertrag und ohne Wartungsvertrag 120,00 Euro zzgl. 19% MwSt. Die reguläre Arbeitszeit: Montag – Freitag von 08:00 Uhr – 17:00 Uhr. Ausnahmen sind gesetzliche Feiertage.

5.2.2 Für den Auftraggeber fallen folgende Sondergebühren an:

(Alarmsysteme) Gefahrenmeldeanlage mittels Übertragungsprotokoll

• Alarmaufschaltung (Vergabe einer ID-Nummer / Servernummer) und Überwachung durch unsere Kooperationsleitstelle (VdS zertifiziert) rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr, z.B. Einbruch, Überfall, Störung, Feuer, tägliche Melderoutine, Scharf/Unscharf, 28,50 Euro zzgl. 19% MwSt im Monat. Bei Mietverträgen, über KUHBIER INDUSTRIES e.K. direkt oder einem Leasingpartner „inklusive Hardware“, so entfällt die monatliche Grundgebühr für die Alarmaufschaltung, sofern nicht anders vereinbart.

Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, für bestehende Verträge, Bestandskunden, zum Beispiel Einbruchmeldeanlage, eine Preisanpassung durchzuführen, bis maximal 20,00 Euro zzgl. 19% MwSt. pro Aufschaltung, pro Einbruchmeldeanlage, monatlich. Sofern eine Preiserhöhung bzw. Preisanpassung während der Laufzeit stattfinden sollte, wird der Auftraggeber, in dem Fall Bestandskunde, maximal 4 Wochen vor in Kraft treten der Preiserhöhung schriftlich informiert. Preiserhöhungen / Preisanpassungen betreffen ausschließlich bei Alarmanalgen, die Alarmverfolgung, monatliche Kosten, wie z.B. die Aufschaltung und die monatlich verbunden Kosten.Betrifft keineswegs den vereinbarten Mietpreis für die Hardware, dieser bleibt konstant, über den Auftragnehmer direkt, sowohl als auch über einen externen Leasingpartner, sofern nicht anders angegeben.

• Alarm- und Meldungsbearbeitung 4,90 Euro zzgl. 19% MwSt. je Meldung

• Änderung des Alarm- bzw. Maßnahmenplanes: 14,90 Euro zzgl. 19% MwSt. (per E-Mail oder Post)

5.2.3 Die Kosten für Einsätze der Feuerwehr, Polizei, Wach- und Schließgesellschaften trägt der Auftraggeber.

5.2.4 Soweit keine direkte Pauschalvergütung vereinbart ist, berechnet der Auftragnehmer die Kosten für die Umsetzung der GPS-Ortung / Telematiksysteme wie folgt:

• Anfahrt an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland von Montag – Freitag: 80,00 Euro zzgl. 19% MwSt.
• Einbau GPS-Ortung von Montag – Freitag: 99,00 Euro zzgl. 19% MwSt. Samstagszuschlag 35,00 Euro zzgl. 19% MwSt. je Fahrzeug
• Ausbau GPS-Ortung von Montag – Freitag: 49,00 Euro zzgl. 19% MwSt. Samstagszuschlag 35,00 Euro zzgl. 19% MwSt. je Fahrzeug
• Ersatzantennen GPS & GSM: Je 19,95 Euro zzgl. 19% MwSt.
• Ersatzkabelbaum für GPS Gerät: Je 19,95 Euro zzgl. 19% MwSt.

Wünscht der Auftraggeber eine eventuelle Wiederherstellung einer Verplombung, 25,00 Euro je Fahrzeug.

Der Auftragnehmer ist jederzeit dazu berechtigt, für bestehende Verträge, Bestandskunden, zum Beispiel für GPS Ortung, eine Preiserhöhung bzw. Preisanpassung durchzuführen, bis maximal 4,00 Euro zzgl. 19% MwSt. pro Gerät, monatlich. Sofern eine Preiserhöhung bzw. Preisanpassung während der Laufzeit stattfinden sollte, wird der Auftraggeber, in dem Fall Bestandskunde, maximal 4 Wochen vor in Kraft treten der Preiserhöhung schriftlich informiert. Preiserhöhungen / Preisanpassungen betreffen ausschließlich bei GPS-Ortung, monatliche Kosten, wie z.B. SIM-Karte, Serverkosten. Betrifft keineswegs den vereinbarten Mietpreis für die Hardware, dieser bleibt konstant, über den Auftragnehmer direkt, sowohl als auch über einen externen Leasingpartner, sofern nicht anders angegeben.

Individuelle Lösungen werden nach Aufwand gesondert abgerechnet. Einbau- und Ausbaukosten fallen je Fahrzeug und Vorgang an. Sofern der Auftragnehmer erneut anreisen muss, da ein Fahrzeug nicht verfügbar ist, in jenes die GPS-Ortung ein- und/oder ausgebaut werden soll, fallen die Anfahrtskosten für den weiteren Termin erneut an.

5.2.5 Der Auftraggeber trägt die Fahrtkosten des Auftragnehmers. Die Fahrtkosten werden vom Auftraggeber mit einer Pauschalvergütung abgerechnet. Soweit keine Pauschalvergütung vereinbart ist, wird eine Kilometerpauschale von 0,85 EUR je Kilometer einfache Wegstrecke abgerechnet zzgl. 35,00 Euro zzgl. 19% MwSt. KFZ-Pauschale. Die Kilometerermittlung erfolgt über www.google.de/maps (ohne Gewähr).

5.2.6 Kosten für Monteure und Servicetechniker sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart.

§ 6 WIDERRUFSRECHT / STORNIERUNG

6.1 Auftraggeber, die Unternehmer sind, steht kein Widerrufsrecht und kein Recht zur Stornierung zu.

6.2 Das Widerrufsrecht des Auftraggebers, der Verbraucher ist, bleibt unberührt. Auf die Widerrufsbelehrung des Auftragnehmers wird Bezug genommen. Der Auftraggeber wird auf Folgendes hingewiesen: Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Auftraggebers

§ 8 SACHMÄNGELGEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE

8.1 Der Auftragnehmer haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist auf vom Auftraggeber gelieferte Sachen 12 Monate.

8.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer, sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Auftraggebers Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten.

8.3 Bei Bestandteilen wie Leuchtmitteln, Akkumulatoren und Batterien besteht die Gewährleistung nicht, wenn es sich um einen Verschleiß des Teils handelt. Die Beweislast hinsichtlich eines Mangels liegt beim Auftraggeber, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist. Die Gewährleistung und Garantie erlischt darüber hinaus, wenn Alarmanlagen, GPS Boxen oder ähnliche Geräte geöffnet werden oder eine Manipulation der Hard- und/oder Software vorgenommen wird. Die Geräte tragen ein Siegel des Auftragnehmers.

8.4 Der Auftragnehmer bietet keine Gewähr dafür, dass die Verbindung zwischen Software- und Hardwarekomponenten jederzeit realisiert werden kann.

8.5 Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Auftragnehmer gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde. Eine etwaige Garantie des Herstellers der Sicherheitstechnik bleibt hiervor unberührt.

§ 9 HAFTUNG

9.1 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

9.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.3 Gegenüber Unternehmern wird die Haftung auf entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Abs. 1 bleibt unberührt.

9.4 Die Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

§ 10 GEHEIMHALTUNG

10.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei.

10.2 Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.

10.3 Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.

10.4 Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen,

10.4.1 die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den Auftragnehmer bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,

10.4.2 die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,

10.4.3 die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,

10.4.4 die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,

10.4.5 die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

§ 11 DATENSCHUTZ

11.1 Der Auftraggeber ist mit der Speicherung persönlicher Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer, unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

11.2 Der Auftraggeber erklärt sich mit der Ortung via GPS einverstanden, sofern er diese beauftragt. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die GPS-Ortung über einen Subunternehmer außerhalb Deutschland, aber innerhalb der EU durchgeführt wird. Die GPS-Daten werden für einen Zeitraum von 12 Monaten gespeichert. Weiteres regelt § 11a.

11.3 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zur Bonitätsüberprüfung Auskünfte der SCHUFA und CREFO einholt. Die Auskunftsdaten werden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht.

11.4 Soweit der Auftragnehmer bei der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten Dritter (z.B. Mitarbeiter, Kunden) verarbeiten muss, versichert der Auftraggeber, dass er die Einwilligung der Betroffenen eingeholt hat und stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen diesbezüglich frei.

11.5 Die Rechte des Auftraggebers bzw. des Betroffenen ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO:

• Artikel 7 Abs. 3 – Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
• Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten
• Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
• Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
• Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
• Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
• Artikel 21 – Widerspruchsrecht
• Artikel 22 – Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden
• Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

11.6 Zur Ausübung der Rechte, wird der Auftraggeber bzw. der Betroffene gebeten sich per E-Mail an den Auftragnehmer oder bei Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.

§ 11.2 TELEMATIK / GPS-ORTUNG

11.2.1 Der Auftraggeber erkennt an, dass die Genauigkeit der Ortung von diversen Faktoren (u.a. Funkabdeckung) abhängig ist und daher vom Auftragnehmer nicht beeinflusst werden kann.

11.2.2 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung erforderlich ist, wenn der Auftragnehmer für den Auftraggeber Daten im Auftrag verarbeitet. Sofern sich der Auftraggeber weigert diesen Vertrag abzuschließen, ist der Auftragnehmer berechtigt die Leistungserbringung zu verweigern. Der Auftragnehmer kann die Leistung weiterhin verweigern, wenn der Auftraggeber die Ortung zu vertragswidrigen Zwecken einsetzt.

11.2.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, wenn der Auftraggeber mit der Ortung gegen gesetzliches Bestimmungen verstößt.

11.2.4 Soweit die Ortung über die Nutzung einer SIM-Karte realisiert wird, ist es dem Auftraggeber untersagt die SIM-Karte für andere Zwecke einzusetzen.

11.2.5 Dem Auftraggeber wird ein zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht an der Software gewährt. Dem Auftraggeber ist es untersagt Nutzungsrechte gegenüber Dritten einzuräumen.

§ 12 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

12.1 Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers in Wuppertal, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 13 GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND ÄNDERUNGEN

13.1 Mit der Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber mit den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

13.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können durch den Auftragnehmer geändert werden, soweit triftige Gründe vorliegen.

13.3 Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Sofern Nebenabreden vereinbart werden, bedürfen diese zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 14 SALVATORISCHE KLAUSEL

14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

Stand: 03.08.2018